Hauptbereich
Grund- & Ersatzversorgung
Versorgung von Haushaltskunden
Die Stadtwerke Windsbach übernehmen in ihrem Versorgungsgebiet gem. §36 EnWG die Aufgaben des Grundversorgers. Die Allgemeinen Preise und die Bedingungen für die Versorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.01.2024
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.01.2023
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.07.2022
- Preisblatt Grundversorgung ab dem 01.06.2022
- Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
- Ergänzende Bedingungen zur Stromgrundversorgungsverordnung
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den eines Jahresverbrauches von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für beruf- liche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Versorgung über Vorkassensystem
Bei Kunden, die ein Vorkassensystem verbaut haben, gelten ab dem 01.01.2024 die folgenden Preise.
Tarif Prepaid
netto brutto
Arbeitspreis: 40,33 ct/kWh 47,99 ct/kWh
Grundpreis: 20,16 €/Monat 23,99 €/Monat
Versorgung von Nicht-Haushaltskunden
Allgemeine Preise der Ersatzversorgung - Strom
für Nicht-Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch von über 10.000 kWh und registrierender Lastgangmessung
Preise für die Lieferung von elektrischer Energie an Kunden mit registrierender Lastgangmessung im Rahmen der Ersatzversorgung nach §38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die keine Haushaltskunden gemäß §3 Ziffer 22 EnWG sind. Für eine Ersatzversorgung oberhalb der Niederspannungsebene gelten diese Regelungen in entsprechender Anwendung.
Energiepreis: 25,00 ct/kWh (netto)
Der vorstehende Preis umfasst die reine Energielieferung.
Hierzu werden zusätzlich die Entgelte für Netznutzung (Arbeits-/Leistungspreis), den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe, die Belastungen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, die Stromsteuer sowie die Entgelte für die Umlagen aus § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), § 17 f Energiewirtschaftsgesetz(EnWG, Offshore-Netzumlage) in Rechnung gestellt.
Vermeidung der Stromsperrung - Abwendungsvereinbarung
Die Stadtwerke Windsbach sind als Grundversorger verpflichtet, mit der Ankündigung eines Sperrtermins des Stromanschlusses eine Abwendungsvereinbarung zu offerieren. Diese Vereinbarung besteht im Wesentlichen aus einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der offenen Forderungen sowie einer Vorauszahlungsvereinbarung zur weiteren Strombelieferung. Wird eine Abwendungsvereinbarung abgeschlossen und den darin enthaltenen Verpflichtungen nachgekommen, wird der Stromanschluss nicht gesperrt (bitte beachten Sie die in der Abwendungsvereinbarung aufgeführten Bedingungen).
Zu Ihrer Information finden Sie ein Muster der Abwendungsvereinbarung nachfolgend zum Download.
Wurde der Stromanschluss bereits gesperrt, ist der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung nicht mehr möglich.